AGB

1. Anmeldung/Abschluss des Reisevertrags

a) Der Kunde kann die Reise telefonisch, per Email über unsere Homepage Online oder schriftlich buchen. Diese vorgenannten Arten der Buchung sind rechtsverbindlich. Mit dieser Anmeldung der Reise bietet der Kunde Feierreisen per E-Mail den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

b) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

2. Zahlung des Reisepreises

a) Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 r BGB, ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Teilnehmer innerhalb von 5 Tagen fällig. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt. Frühestens 20 Tage vor Reiseantritt ist der Restbetrag fällig.

b) Der Kunde kann den Reisepreis per Überweisung begleichen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.

3. Unsere Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Internetseite etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).

b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufzunehmen.

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.

5. Rücktritt des Kunden

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt kann formfrei sein sollte aber aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder per E-Mail. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann unter Beachtung der Regelung in § 651 r Abs. 4 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:
* bis 30 Tage vor Reisebeginn: 5 % des Reisepreises
* vom 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
* vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
* vom 14. - 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
* ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
* bei Nichtanreise 95 % des Reisepreises.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Tritt ein einzelner Kunde die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.

6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden/Kunden

Verlangt der Reisende/Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 5,- Euro verlangen, soweit der Veranstalter nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

7. Ersatzreisende

Der Reisende/Kunde kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch 5,- Euro, pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende/Kunde zu tragen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche vom Veranstalter im Übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der Veranstalter auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

b) Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter bis 10 Tage vor Reiseantritt berechtigt, die Reise abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Kunde dann in voller Höhe zurück. Die Mindesteilnehmerzahl liegt bei 35 Personen. Dem Kunden wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

9. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z.B. Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.

b) Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

c) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

10. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen

a) Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (Hoteliers, Beförderungsunternehmen etc.), die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung und ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Ferner steht der Veranstalter für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat.

b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

c) Der Kunde soll bei Auftreten eines Mangels dem Veranstalter, diesen unverzüglich gegenüber dem benannten örtlichen Repräsentanten bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzeigen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung und - sofern diese nicht erreichbar sein sollte - gegenüber dem Veranstalter direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß 651 e BGB nur dann zu, wenn der Kunde dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Dies gilt entsprechend, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

e) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB).Dies gilt nicht, sofern der Kunde an den die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen kein Interesse mehr hat. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.

11. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters ist auf einen Betrag von 4.100,00 Euro beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden, der nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung in den vorgenannten Fällen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich der Veranstalter gegenüber dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.

c) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch ihn ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.).

d) Für Konzertveranstaltungen ( Events ) fremder Veranstalter, die von dem Veranstalter nur vermittelt werden, gelten ausschließlich die AGB des Fremdveranstalters.

e) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von Ziff. 10 a) vorliegt, unberührt.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag hat dieser innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Feierreisen, Großer Kuhlenweg 6a, 26125 Oldenburg geltend zu machen. Eine Geltendmachung gegenüber dem vermittelnden Reisebüro / Internetseite genügt nicht. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die vorgenannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Kunden wegen mangelnder Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Diese Regelung verkürzt in den Grenzen des § 651 m BGB die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr.

c) Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB dar.

d) Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

13. Pass-,Visa-und Gesundheitsvorschriften

a) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn diese für den Veranstalter erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von dem Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Kunden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.

14. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand für Klagen gegen Feierreisen ist Oldenburg in Oldenburg / Niedersachsen.

b) Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen einen Unternehmer, eine öffentlich rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen richtet. In diesen Fällen kann der Veranstalter Klage an seinem Sitz erheben.

15. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

16. EU Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu finden

Stand 18.02.2016